Mit einer feinen Nase der Technik voraus... ist das überhaupt möglich?
Ja!
Ein gut ausgebildeter und erfahrener Diabeteswarnhund kann den schnellen Abfall oder Anstieg des Blutzuckerspiegels wahrnehmen und warnen, noch bevor kontinuierliche Blutzuckermessgeräte diese anzeigen.
Wir möchten und müssen deutlich machen, dass ein Hund NIEMALS die Kontrollmessungen ersetzt oder das Blutzuckermanagement übernimmt! Die Stärke des Hundes liegt darin, die Veränderungen im Stoffwechsel schon in der Anfangsphase zu erkennen, bevor technisch, kalibrierte Messgeräte beim - vom Patienten festgelegten- Wert anzeigen. Außerdem lernt der an Diabetes Typ 1 Erkrankte während der Ausbildung des Hundes, entgleiste Blutzuckerwerte wieder besser wahrzunehmen.
Wir haben vom Hund gelernt, dass...
Sie lernen vom Hund, dass ....
Dieser Aufgabe hat sich der Arbeitskreis für Diabeteswarnhundausbildung der Deutschen Diabetes-Hilfe Menschen mit Diabetes (DDH-M), Landesverband NRW verschrieben.
Ins Leben gerufen wurde dieser Arbeitskreis von Frau Sabine Härter vom DDH-M.
Um alle Aspekte rund um dieses Thema abzudecken sind dem Arbeitskreis im Bereich Diabeteswarnhundausbildung sehr erfahrene Hundetrainer und Diabetologen als auch von Diabetes betroffene Menschen angehörig.
Ziel des Landesverbandes ist es, einen Leitfaden für die Auswahl und Ausbildung von Diabeteswarnhunden, die Mensch-Hund-Teamschulung und die abschließenden Prüfungskriterien zu erstellen.
Derzeit werden Daten und Fakten über die Anzeigeweise und Anzeigeleistung der Hunde zusammengetragen und dokumentiert zur Erstellung einer Studie. Realistischer Nutzen und Grenzen von Diabeteswarnhundeinsätzen werden ebenfalls zur Debatte gestellt Erfolge, aber auch Misserfolge werden gleichermaßen diskutiert und ausgewertet um die Ausbildungsmethoden zu optimieren und somit einen hohen Qualitätsstandard zu erreichen.
Dagmar Tennhoff
Aspastraße 15
59394 Nordkirchen
Telefon: 0 25 96/33 37
Prüfung für Assistenzhunde
Zugelassene qualifizierte Prüferin für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften
im Sinne § 21 Absatz 2 AHundV durch das Ministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag des Vereins Assistenzhunde e.V. prüfen wir nach den Vorgaben der derzeitig gültigen AHund Verordnung.
Erlaubnis § 11 Abs. 1 Nr. 8 f
des TierSchG